Kieferorthopäde | 11.07.2017
Mehrkostenvereinbarung ohne richtige Aufklärung
Zahnspange
Es geht um die Behandlung meines Sohnes 15 Jahre alt.
Ich habe erfahren, dass eine kieferorthopädische Behandlung bei Kindern/Jugendlichen UNTER 18 Jahren voll übernommen wird. Ich bin aus allen Wolken gefallen.
Mir war nicht klar, dass es eine Variante gegeben hätte, bei der die Krankenkasse
die gesamte kieferorthopädische Behandlung übernommen hätte. Ich habe leider
diese Mehrkostenvereinbarung für die lose Spange(zusätzlich 444,- Euro) sowie die feste Klammer (zusätzlich 815,-) unterschrieben,in dem Wissenstand, dass die Kasse grundsätzlich nicht mehr alles übernimmt. Jedoch ist die Zahnfeststellung meines Sohnes erheblich.Überstand vom Ober- zum Unterkiefer beträgt fast 10 mm.
Soeben habe ich mit dem behandelnden Kieferorthopäde gesprochen und um einen Besprechungstermin gebeten, der im September stattfindet. Die Praxis hatte mir aber schon am Telefon allen "Wind aus den Segeln genommen". Ich hätte dieser Vereinbarung zugestimmt und unterschrieben.
Ich sagte, ja weil ich von einer kompletten Übernahme Variante der Krankenkasse nichts gewusst habe. Ich bin alleinerziehend und muss ohnehin jeden Cent erkämpfen. Hätte ich von einer Variante gewusst, die die Kasse komplett übernimmt, hätte ich doch niemals einer Mehrzahlung von insgesamt 1256,75 Euro zugestimmt.
Ich habe keine Ahnung, was darauf abgerechnet wird wo unbedingt nötig, und einer Krankenkassenleistung nicht entsprochen hätte. Ein Kontrollbesuch bei diesem Kieferorthopäden dauert in der Regel kaum 5 Minuten alle 4 Wochen. Was eigentlich auch nicht wirklich sein kann.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Der Zahnarzt ist verpflichtet, seine Patienten vor der Behandlung über Nebenwirkungen oder Risiken zu informieren.
Dazu gehören Vor- und Nachteilen beziehungsweise Alternativen zur geplanten Behandlung. Zur Aufklärung gehört auch die Auskunft über die auf den Patienten zukommenden Kosten und gesetzlichen Alternativen. Die Aufklärung ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
Wer seine Aufklärungspflicht verletzt, muss unter Umständen Schadensersatz leisten. Die Aufklärungspflicht ist keine Nebenpflicht, sondern gehört zu den Hauptpflichten des Zahnarztes. Hintergrund ist, dass grundsätzlich jede zahnärztliche Behandlung als Körperverletzung zu qualifizieren ist. Eine Rechtmäßigkeit des Eingriffs liegt erst dann vor, wenn der Patient nach einer Aufklärung wirksam in die vorgesehene Behandlung eingewilligt hat. Die Aushändigung und die Unterzeichnung von Formularen und Merkblättern ersetzen nicht das Aufklärungsgespräch, da im Zweifelsfall die ordnungsgemäße Aufklärung nachgewiesen werden muss. Auch wenn die Aufklärung des Patienten sehr aufwändig ist: Jeder Zahnarzt muss sich damit auseinandersetzen.