Zahnarzt | 27.06.2017
Wenn die Assistentin auf Provisionsbasis arbeitet
Füllung
Während meine Behandlung von der ZA-Assistentin vorbereitet wurde, fragte sie mich, ob ich die Füllung normal oder aus Keramik haben möchte. Letztere wäre mit Zuzahlung. Ich entschied mich für die zuzahlungsfreie Zementfüllung.
Später kam der Zahnarzt hinein, um die örtliche Betäubung vorzunehmen. Während ich also die Spritze im Mund hatte, sagte die Assistentin "Der Patient wünscht die Keramikfüllung", wobei sie das anders, etwas verklausuliert ausdrückte. Ich konnte in dem Moment nicht widersprechen, fand es aber etwas merkwürdig. Der Zahnarzt verließ das Zimmer und die Assistentin bereitete weiter vor.
Ich fragte sie, ob sie nun die zuzahlungspflichtige Füllung vorbereiten würde, was sie bejahte. Ich sagte ihr, dass ich dem doch nicht zugestimmt hatte. Sie hatte jedoch schon alles mögliche zusammen gemischt und ich fragte sie "Was kostet der Spaß denn?". "So etwa 40 Euro." Ich sagte "Ok, dann machen wir das."
Am Ende präsentierte sie mir die Rechnung von etwa 70 Euro. Ich fragte "Warum 70 Euro? Sie sagten doch 40!" Und sie "Ja, pro Fläche. Wir mussten doch zwei Flächen machen." Diese Art von Gewinnmaximierung, finde ich etwas grenzwertig.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Laut Gesetz müssen Zahnärzte vor Behandlungsbeginn schriftlich über die voraussichtlichen Kosten aufklären (gem. § 630c Abs. 3 BGB) und Patienten ebenfalls schriftlich in die kostenpflichtige Behandlung einwilligen. Bei Füllungen, die über die Kassenleistung hinausgehen, unterschreiben Patient und Zahnarzt eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung für Füllungsalternativen (Muster) gem. § 28 Abs. 2 SGB V.
Nur mündlich geschlossene Mehrkostenvereinbarungen sind unwirksam mit der Folge, dass der Patient dann nicht zahlen muss (vgl. Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.10.2006).
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