Zahnarzt | 19.06.2017

Zahnreinigung oder doch schon pardontalchirurgische Therapie?!

Professionelle Zahnreinigung

Ich hatte einen Termin für eine professionelle Zahnreinigung. Da es meine erste bei diesem für mich neuen Zahnarzt war, hatte ich eine normale Erwartung an die Preisgestaltung (100 Euro +/-). Nachdem mir der Zahnstein in einer einstündigen Sitzung allein mit der Fenestrationsmeßsonde entfernt wurde, also kein zusätzliches elektronisches Gerät für diesen Arbeitsschritt zum Einsatz kam, bin ich nunmehr nachhaltig schockiert, entrüstet und entsetzt über meine 320,- Euro Rechnung, die sich mit dem erhöhten Schwierigkeitsgrad bei schwer zu entfernenden Konkrementen erklären lassen sollen. Der tatäschliche Abrechnungstext lautet auf Parodontalchirurgische Therapie. Die war weder gewünscht, noch vereinbart, noch angekündigt. Ich werde vermutlich dennoch auf den Kosten sitzen bleiben, denn wie soll ich das jetzt beweisen...

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Grundsätzlich gilt:

Die PZR ist eine häufig mit präventiver Zielsetzung oder im Rahmen einer Parodontal-Vorbehandlung durchgeführte Maßnahme. Sie wird seit Inkrafttreten der neuen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) am 01.01.2012 dort als eigenständige Gebührenziffer GOZ Nr. 1040 aufgeführt. Sie umfasst das Entfernen der supragingivalen (oberhalb des Zahnfleischsaumes am Zahn gelegen) und gingivalen (am Zahnfleischsaum gelegene) Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.


Zu beachten ist, dass eine Berechnung der Ziffern 4070 und 4075 (Parodontalchirurgische Therapie/Subgingivale Konkremententfernung am einwurzeligen bzw. mehrwurzeligen Zahn) neben der Ziffer GOZ 1040 ausgeschlossen ist. Es ist also eine sehr genaue Dokumentation bezüglich der tatsächlich erbrachten Leistungsinhalte nötig, um hier abgrenzen zu können.


Eine Professionelle Zahnreinigung ist im Grundsatz eine klassische IGeL-Leistung, also eine vom Patienten selber zu bezahlende privatärztlich erbrachte Leistung. Um eine IGeL-Leistung erbringen und abrechnen zu dürfen, muss der Zahnarzt den patienten schriftlich über die Kosten aufklären und er braucht sein schriftliches Einverständnis in Form einer Patientenvereinbarung. Mit dem Kostenvoranschlag können Sie dann später die Rechnung überprüfen: was hat er mir angeboten, was hat er tatsächlich an Leistung erbracht und was abgerechnet. Derselbe Grundsatz gilt natürlich auch für eine Reinigung von unter dem Zahnfleischsaum gelegenen Konkrementen. Sind Sie nicht aufgeklärt worden über die durchgeführte Leistung und haben Sie vorher nichts unterschrieben, dann brauchen Sie die Rechnung streng genommen auch nicht zu bezahlen.


Wir raten Patienten, auf jeden Fall nochmal das Gespräch mit dem Zahnarzt zu suchen. Daneben können Patienten die Rechnung bei der Kassenärztlichen Vereinigung ihres Bundeslandes einreichen und diese prüfen lassen.

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