Im November 1915 habe ich ein neues Gebiss bekommen unten und oben. Oben das passt prima unten da war ich schon ein paar mal um es zu passend zu machen, aber leider ist es bis heute noch nicht richtig,es drückt laufend. Es müßte nur etwas abgeschliffen werden, damit es richtig passt. Aber der Zahnarzt bekommt es nicht in den Griff.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Ein Zahnarzt hat das Recht und die Pflicht, den Zahnersatz kostenfrei nachzubessern, gegebenenfalls auch mehrfach, oder ihn falls nötig neu anzufertigen (§ 136a Abs. 4 SGB V). Auch Kronen fallen unter diese Regelung. Diese sogenannte Gewährleistung gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Einsetzens. Voraussetzung: Der Patient ist gesetzlich versichert und hat keine Schuld an dem Mangel.
Wenn die Probleme durch den behandelnden Zahnarzt nicht behoben werden können oder sich der Zahnarzt weigert, sollten betroffene Patienten sich an ihre Krankenkasse wenden. Diese kann den Zahnersatz durch ein Gutachten überprüfen lassen. Bestätigt das Gutachten einen Mangel, haben Patienten Anspruch darauf, dass der Zahnarzt den Zahnersatz nachbessert oder neu anfertigt, wenn der Zahnersatz als unbrauchbar eingestuft wurde oder wenn eine Nachbesserung unzumutbar ist.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Ein Zahnarzt hat das Recht und die Pflicht, den Zahnersatz kostenfrei nachzubessern, gegebenenfalls auch mehrfach, oder ihn falls nötig neu anzufertigen (§ 136a Abs. 4 SGB V). Auch Kronen fallen unter diese Regelung. Diese sogenannte Gewährleistung gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Einsetzens. Voraussetzung: Der Patient ist gesetzlich versichert und hat keine Schuld an dem Mangel.
Wenn die Probleme durch den behandelnden Zahnarzt nicht behoben werden können oder sich der Zahnarzt weigert, sollten betroffene Patienten sich an ihre Krankenkasse wenden. Diese kann den Zahnersatz durch ein Gutachten überprüfen lassen. Bestätigt das Gutachten einen Mangel, haben Patienten Anspruch darauf, dass der Zahnarzt den Zahnersatz nachbessert oder neu anfertigt, wenn der Zahnersatz als unbrauchbar eingestuft wurde oder wenn eine Nachbesserung unzumutbar ist.