Ich fühle mich von meinem Zahnarzt abgezockt. Es wurden in mehrere Zähne Kunststoff Füllungen eingesetzt. Mir war von Anfang an bewusst dass ich für die Kunststoff Füllung einen Eigenanteil leisten muss, was im vorhinein auch mit meinem Arzt abgesprochen war. Er hat die kosten vor der Behandlung auf ca 400€-500€ geschätzt. Als ich nach allen anfallenden Behandlungen die Rechnung bekommen war wurde mir jeder Zahn doppelt berechnet. Auf der Rechnung steht als Begründung für die Mehrkosten, dass die Zähne an schwer erreichbaren stellen seien und es bei der Behandlung zu starken Blutungen gekommen sei, wodurch die Behandlung erschwert wurde. Ich kann es nicht beurteilen, da ich bei der Behandlung ja nicht in meinen Mund gucken kann aber von Blutungen habe ich nichts bemerkt und auch nach der Behandlung auf diesem "ablagetisch" für die Werkzeuge keine blutige tamponade oder so gesehen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Bei gesetzlich Krankenversicherten ist der Zahnarzt verpflichtet, seine Patienten immer schriftlich über die voraussichtlichen Kosten einer privat zu zahlenden (Teil-)Behandlung aufzuklären. Es reicht nicht aus, mündlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Selbstzahler-Leistung handelt. Die Kosten müssen so genau wie möglich angegeben sein.
Kostenvoranschläge beim Zahnarzt stellen zwar keine Preisgarantie dar, sind aber insoweit verbindlich, als der Zahnarzt nur in begründeten Fällen davon abweichen darf. Das kann der Fall sein, wenn im Verlauf der Behandlung unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Aber: Sind dem Zahnarzt bereits vor Behandlungsbeginn mögliche Schwierigkeiten bekannt, die Änderungen im Preis auslösen können, dann hat er Sie über diesen Umstand vorher zu informieren.
Entscheidend sind der Einzelfall und der Grund für den Preisunterschied. Nach der Rechtsprechung sind auch bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten Preisunterschiede von maximal 20 % zulässig.
Zunächst sollte man das Gespräch mit dem Arzt suchen. Hilft das nicht weiter bittet man um Zahlungsaufschub mit dem Hinweis, dass man die Rechnung extern überprüfen lassen möchte. Die Rechnungsprüfung ist kostenlos bei den Landeszahnärztekammern möglich. In den meisten Fällen ist eine Kopie der Behandlungsunterlagen zur Bearbeitung erforderlich. Zwar ist die Entscheidung der Landeszahnärztekammer für den Zahnarzt nicht verbindlich; er wird sich dennoch überlegen, ob er Sie auf Zahlung des Honorars tatsächlich verklagen wird oder sich mit Ihnen auf den Vergleichsvorschlag seiner Berufsaufsicht einigt.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Bei gesetzlich Krankenversicherten ist der Zahnarzt verpflichtet, seine Patienten immer schriftlich über die voraussichtlichen Kosten einer privat zu zahlenden (Teil-)Behandlung aufzuklären. Es reicht nicht aus, mündlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Selbstzahler-Leistung handelt. Die Kosten müssen so genau wie möglich angegeben sein.
Kostenvoranschläge beim Zahnarzt stellen zwar keine Preisgarantie dar, sind aber insoweit verbindlich, als der Zahnarzt nur in begründeten Fällen davon abweichen darf. Das kann der Fall sein, wenn im Verlauf der Behandlung unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Aber: Sind dem Zahnarzt bereits vor Behandlungsbeginn mögliche Schwierigkeiten bekannt, die Änderungen im Preis auslösen können, dann hat er Sie über diesen Umstand vorher zu informieren.
Entscheidend sind der Einzelfall und der Grund für den Preisunterschied. Nach der Rechtsprechung sind auch bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten Preisunterschiede von maximal 20 % zulässig.
Zunächst sollte man das Gespräch mit dem Arzt suchen. Hilft das nicht weiter bittet man um Zahlungsaufschub mit dem Hinweis, dass man die Rechnung extern überprüfen lassen möchte. Die Rechnungsprüfung ist kostenlos bei den Landeszahnärztekammern möglich. In den meisten Fällen ist eine Kopie der Behandlungsunterlagen zur Bearbeitung erforderlich. Zwar ist die Entscheidung der Landeszahnärztekammer für den Zahnarzt nicht verbindlich; er wird sich dennoch überlegen, ob er Sie auf Zahlung des Honorars tatsächlich verklagen wird oder sich mit Ihnen auf den Vergleichsvorschlag seiner Berufsaufsicht einigt.