Ich hatte bei Dr.Z in A. eine Prothese erhalten mit der ich nicht essen konnte weil ich ein paarmal zur Nachbesserung da war und die nicht weiter wussten und ich gesagt hatte das ich diese Mal kontrollieren lassen haben die mich für einen Abdruck zur Unterfütterung Unterfütterung bestellt was dann nicht geschah sie haben mir die Prothese abgenommen ich sollte mir doch einen anderen Zahnarzt suchen da stimmte doch was nicht meine Mutter hat da ein neues Gebiss bekommen was auch nicht sitzt sie hat aber Angst das ihr dieses auch abgenommen wird sie war auch schon öfter zur Nachbesserung
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wenn ein Zahnersatz Mängel aufweist, haben Patienten einen Anspruch darauf, dass ein Zahnarzt sein Werk nachbessert oder neu anfertigt. Diese Gewährleistung gilt für zwei Jahre. Wenn die Probleme durch den behandelnden Zahnarzt nicht behoben werden können oder sich der Zahnarzt weigert, sollten betroffene Patienten sich an ihre Krankenkasse wenden. Diese kann den Zahnersatz durch ein Gutachten überprüfen lassen.
Bestätigt das Gutachten einen Mangel, haben Patienten Anspruch darauf, dass der Zahnarzt den Zahnersatz nachbessert oder neu anfertigt, wenn der Zahnersatz als unbrauchbar eingestuft wurde oder wenn eine Nachbesserung unzumutbar ist. Ein Wechsel des Zahnarztes ist möglich, wenn der Zahnersatz völlig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich oder für Sie als Patient unzumutbar ist. Unzumutbar ist eine Nachbesserung nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn eine völlige Neuanfertigung vorgenommen werden muss.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wenn ein Zahnersatz Mängel aufweist, haben Patienten einen Anspruch darauf, dass ein Zahnarzt sein Werk nachbessert oder neu anfertigt. Diese Gewährleistung gilt für zwei Jahre. Wenn die Probleme durch den behandelnden Zahnarzt nicht behoben werden können oder sich der Zahnarzt weigert, sollten betroffene Patienten sich an ihre Krankenkasse wenden. Diese kann den Zahnersatz durch ein Gutachten überprüfen lassen.
Bestätigt das Gutachten einen Mangel, haben Patienten Anspruch darauf, dass der Zahnarzt den Zahnersatz nachbessert oder neu anfertigt, wenn der Zahnersatz als unbrauchbar eingestuft wurde oder wenn eine Nachbesserung unzumutbar ist. Ein Wechsel des Zahnarztes ist möglich, wenn der Zahnersatz völlig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich oder für Sie als Patient unzumutbar ist. Unzumutbar ist eine Nachbesserung nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn eine völlige Neuanfertigung vorgenommen werden muss.