Zahnarzt | 28.05.2017

Private Abrechnung ohne Absprache

Wurzelbehandlung

Mein Zahnarzt hat bei mir eine Wurzelbehandlung durchgeführt und wollte diese privat abrechnen, obwohl er zu keinem Zeitpunkt seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist, noch ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Er ließ mich im Glauben, dass es sich um eine kassenärztliche Leistung handelt.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Eine Wurzelkanalbehandlung ist nur mit Einschränkungen eine Kassenleistung. Die Kosten werden übernommen, wenn der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. Bei den hinteren Seitenzähnen (Molaren) ist eine Wurzelkanalbehandlung in der Regel Kassenleistung, wenn

- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann

- die Behandlung verhindert, dass die Zahnreihe einseitig nach hinten verkürzt wird

- durch die Behandlung ein schon vorhandener Zahnersatz erhalten werden kann.


Ist eine Kassenleistung möglich, kann ein Zahnarzt zusätzlich private Leistungen anbieten. Das sind vor allem elektrophysikalisch-chemische Methoden für die Reinigung und Desinfektion der Kanäle und die elektrometrische Längenbestimmung der Kanäle.


Ist ein Zahn nicht erhaltungswürdig, ist als Kassenleistung eine Extraktion vorgesehen, also das Ziehen des Zahns.

Wenn der Zahnzustand es erlaubt, können Patienten trotzdem eine Wurzelkanalbehandlung wählen. Diese ist dann komplett selbst zu bezahlen, abgerechnet nach der privaten Gebührenordnung. Die Kosten können vierstellig sein.

Wird eine Wurzelkanalbehandlung als IGeL privat durchgeführt und abgerechnet, müssen natürlich die Spielregeln für die Erbringung ärztlicher Privatleistungen eingehalten werden. Aufklärung und die schriftliche Einwilligung des Patienten in die vorgesehene Behandlung sind zwingende Voraussetzungen dafür, dass der Arzt die Leistung durchführen und abrechnen darf. Hält der Arzt sich nicht an diese Regeln, hat der Patient da Recht auf Zahlungsverweigerung.

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