Zahnarzt | 29.04.2017

Alles lief schief...

Brücke

Ich hatte sporadische Zahnschmerzen unter einer vorhandene Brücke bekommen (Oberkiefer). Mein Zahnarzt hatte mir darauf hin eine neue Brücke aufgedrängt, da der Zahn unter der Brücke ein Loch habe. Also habe ich zugestimmt. Nach entfernen der alten Brücke war dann kein Loch vorhanden.
Als ich den Zahnarzt darauf ansprach, wollte er davon nichts mehr wissen und meinte die alte Brücke sei doch undicht gewesen. Ein andernmal meinte er, dass die alte Brücke mir doch raus gefallen war. Was natürlich nicht stimmte. Jedenfalls kam er immer mit neuen Ausreden daher, wieso er mir eine neue Brücke drauf gemacht hat.
Das Ende vom Lied ist, das meine vorherigen Zahnschmerzen immer noch da sind. Stärker wie jemals zuvor. Ich kann mit der Brücke nicht beißen (Druckempfindlichkeit). Heiß-kalt Schmerz. Mittlerweile dauerhaftes Pochen und Dauerzahnschmerz. Der Zahnarzt hat zwar jetzt schon mehrmals an der neuen Brücke rumgeschliffen. Bringt aber alles nichts. Eher das Gegenteil.
Die Krankenkasse hilft mir auch nicht weiter. Habe sie deswegen schon mehrmals angerufen. Den Zahnarzt darf ich zwecks der Gewährleistung nicht wechseln. Die Brücke ist immer noch mit einem provisorischem Zement befestigt. Mittlerweile habe ich auch noch Zahnschmerzen von einer Krone, die genau unter der Brücke ist (Unterkiefer). Ich könnte heulen vor Schmerzen und fühle mich allein gelassen. Ohne Schmerztabletten geht gar nichts mehr und gerade an einem langen Wochenende.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Bestehen im Rahmen der Behandlung Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung nicht dem medizinischen Standard entspricht, hat der Patient das Recht auf Begutachtung durch seine Krankenkasse. Mit Hilfe des Gutachtens (sog. Vertragsgutachten) erhält der Patient bei festgestellten Mängeln Empfehlungen zum Umgang und zur Abhilfe der bestehenden Probleme.


Auch wenn die Kasse einen Zahnarztwechsel innerhalb der Gewährleistungszeit ablehnt, sollten Patienten nicht direkt aufgeben. So hat z.B. das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 16.01.2008 entschieden, dass ein Patient auch innerhalb der Gewährleistung ein Recht auf Zahnarztwechsel haben kann, z.B. wenn eine Neuanfertigung des Zahnersatzes erforderlich ist. Dann ist eine Weiterbehandlung durch den Zahnarzt nicht mehr zumutbar. In der Regel sind die Kassen bei Einzelfallschilderungen kulant.

Zurück zur Beschwerde-Pinnwand