Zahnarzt | 10.04.2017

Wurzelbehandlung nur bei Zuzahlung

Wurzelbehandlung

Es wurde für eine Wurzelbehandlung, obwohl diese eigentlich von der GKV übernommen wird, wegen moderner Behandlungsmethoden eine Zuzahlung von ca. 450 Euro erwartet. Die Zahnärztin argumentierte, dass sonst der Zahn nur gezogen werden könne. Es wurde also eine Wurzelbehandlung im Rahmen der GKV abgelehnt.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Wurzelkanalbehandlungen sind nur noch unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Kosten werden übernommen, wenn der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. In der Richtlinie für die zahnärztliche Behandlung heißt es: Grundsätzlich müssen die Wurzelkanäle bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze aufbereitet und gefüllt werden können. Bei den hinteren Seitenzähnen (Molaren) ist eine Wurzelkanalbehandlung in der Regel Kassenleistung, wenn damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann, wenn die Behandlung verhindert, dass die Zahnreihe einseitig nach hinten verkürzt wird, und wenn durch die Behandlung ein schon vorhandener Zahnersatz erhalten werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, können Zahnärzte zusätzlich private Leistungen anbieten. Das sind vor allem elektrophysikalisch-chemische Methoden für die Reinigung und Desinfektion der Kanäle und die elektrometrische Längenbestimmung der Kanäle. Dies wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Zahnärzte dürfen aber eine Privatleistung nicht zur Voraussetzung für die Behandlung machen.

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