Zahnarzt | 06.04.2017
Erneute Zuzahlung nach herausgefallener Füllung beim Kind
Füllung
Bei meiner Tochter (5 Jahre) ist im Februar eine Füllung herausgefallen, die im Juni 2016 eingesetzt wurde. Nun musste ich erneut die Zuzahlung leisten.
Bei meiner Tochter (5 Jahre) ist im Februar eine Füllung herausgefallen, die im Juni 2016 eingesetzt wurde. Nun musste ich erneut die Zuzahlung leisten.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Für Füllungen müssen Zahnärzte ebenso wie für Zahnersatz laut Sozialgesetzbuch (SGB V § 137 Absatz 4) eine zweijährige Gewährleistung übernehmen ab dem Zeitpunkt des Einsetzens. Mängel, die der Patient nicht selbst verschuldet, muss der Zahnarzt in dieser Zeit also kostenfrei beheben. Bei Milchzahnfülllungen gilt etwas anderes. Diese kann der Zahnarzt innerhalb der Zwei-Jahres-Frist erneut über die Kasse abrechnen ("Wiederholungsfüllungen").
Eine Zuzahlung bei Füllungen greift ohnehin nur, wenn der Patient etwas anderes wählt als die Standardvariante Amalgam.