Zahnarzt | 13.03.2017
Grundlose Berechnung eines Heil- und Kostenplans
Brücke | Erstellung eines Heil- und Kostenplan
Ich war am 14.10.2016 zur Zahnbehandlung (abgebrochener Backenzahn) in einer Praxisklinik für Zahnheilkunde zur Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlung wurde über einen Besprechungstermin zu Zahnersatz geredet. Ich hatte den Termin für den 21.10.2016 vereinbart, ihn aber am 19.10.2016 telefonisch abgesagt. Einen anderen Termin habe nicht vereinbart, sondern sagte ich würde mich gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt melden.
Ich erhielt eine Rechnung zur Behandlung vom 14.10. mit einer weiteren Rechnungsposition vom 20.10. zur Erstellung eines Heil- und Kostenplans.
Da ich die Rechnung von einer zahnärztlichen Abrechnungsfirma erhalten habe, habe ich auch dort meinen Widerspruch zum Ausdruck gebracht.
Meine Begründung: ein Gespräch über konkrete Maßnahmen zum Zahnersatz hat noch nicht stattgefunden und ich habe auch keinen Heil- und Kostenplan angefordert.
Da meine Begründung zum Widerspruch nicht anerkannt wurde, habe ich meinen Widerspruch mit gleicher Begründung auch gegenüber der Zahnarztpraxis zum Ausdruck gebracht. Hierauf erhielt ich einen Telefonanruf von der Praxis. Der Tenor war, man habe eine Leistung erbracht und diese (Heil- und Kostenplan) darf auch berechnet werden. Dass ein solcher Plan erst nach dem Besprechungstermin hätte erstellt werden dürfen, ließ man nicht gelten. Seitdem ergingen hierzu diverse Schriftwechsel zur Forderung und meine Widersprüche dazu. Nun droht ein Rechtsstreit zur Forderung.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Der Heil- und Kostenplan (HKP) dokumentiert sowohl die notwendigen und geplanten zahnmedizinischen Maßnahmen als auch den Kostenrahmen der Behandlung. Das ist mit Arbeit für den Zahnarzt verbunden. Die Ausarbeitung und die benötigte Arbeitszeit kann der Zahnarzt abrechnen.
Für gesetzlich Versicherte ist die Erstellung eines HKPs immer kostenfrei, die Kosten werden von den Krankenkassen übernommen.
Im vorliegenden Fall ist der Patient privat versichert. Der Zahnarzt rechnet die Kosten mit dem Patienten ab, dieser reicht die Rechnung bei seiner privaten Krankenkasse (PKV) ein. In der Regel erstattet die PKV solche Kosten, es sei denn die geplante Behandlung wäre medizinisch nicht notwendig.
Dass hier zum HKP keine Besprechung erfolgt ist, ist irrelevant. Der HKP dient ja der Vorbereitung des Gesprächs. Nach § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist der Zahnarzt verpflichtet, einen HKP zu erstellen, wenn die Kosten der Behandlung über 1000 Euro liegen. Eine weitere Pflicht ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag. Der Privatpatient muss die Behandlung vor Beginn durch Vorlage des HKP bei seiner privaten Krankenkasse genehmigen lassen, daher ist der Zahnarzt dem Patienten gegenüber auch zur Erstellung verpflichtet.