Es gibt wohl eine höchst unterschiedliche Auffassung, ob die GOZ 2390 als sog. selbständige Leistung in derselben Sitzung neben GOZ 2410 od. 2440 honoriert werden kann.
Die Krankenkasse und die AbrechnungsSt des Zahnarztes beziehen sich auf versch. StN v. Zahärztekammern.
FAZIT: Ich als Patient bleibe dabei auf der Strecke!
Kommentar der Verbraucherzentrale
In der Tat ist die Abrechnung der GOZ-Nr. 2390 Trepanation (Öffnung eines Zahnes bei der Wurzelbehandlung) als selbstständige Leistung neben der GOZ- Nr. 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) und 2440 (Füllung eines Wurzelkanals) höchst umstritten. Es gibt eine Fülle an unterschiedlicher Gerichtsurteile.
Laut Gesetzeslage ist die GOZ 2390 nur als selbständige Leistung berechenbar und nicht als Zugangsleistung zur Erbringung anderer Leistungen (hier 2410, 2440). Damit kann sie nicht in derselben Behandlungssitzung abgerechnet werden. Aus praktischer und zahnmedizinisch fachlicher Sicht ist die Abrechenbarkeit der 2390 in einer Sitzung dagegen oftmals sinnvoll und wünschenswert.
Das Problem: die Rechtsprechung kann nur nach Gesetzeslage urteilen. Sieht das Gesetz eine gleichzeitige Abrechnung nicht vor, obwohl es fachlich-medizinisch vielleicht gerechtfertigt erscheint, müsste der Gesetzgeber klärend tätig werden.
Kommentar der Verbraucherzentrale
In der Tat ist die Abrechnung der GOZ-Nr. 2390 Trepanation (Öffnung eines Zahnes bei der Wurzelbehandlung) als selbstständige Leistung neben der GOZ- Nr. 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) und 2440 (Füllung eines Wurzelkanals) höchst umstritten. Es gibt eine Fülle an unterschiedlicher Gerichtsurteile.
Laut Gesetzeslage ist die GOZ 2390 nur als selbständige Leistung berechenbar und nicht als Zugangsleistung zur Erbringung anderer Leistungen (hier 2410, 2440). Damit kann sie nicht in derselben Behandlungssitzung abgerechnet werden. Aus praktischer und zahnmedizinisch fachlicher Sicht ist die Abrechenbarkeit der 2390 in einer Sitzung dagegen oftmals sinnvoll und wünschenswert.
Das Problem: die Rechtsprechung kann nur nach Gesetzeslage urteilen. Sieht das Gesetz eine gleichzeitige Abrechnung nicht vor, obwohl es fachlich-medizinisch vielleicht gerechtfertigt erscheint, müsste der Gesetzgeber klärend tätig werden.