Kieferorthopäde | 10.02.2017
Kostenvoranschlag Abweichung
Zahnspange | Profil- o. Enfacefotographie
Im Kostenvoranschlag wurde die Position 6000 GOA/ GOZ mit der Anzahl 2 und dem Betrag 14,40 Euro aufgelistet. Es handelt sich dabei laut Rechnung um eine Profil- oder Enfacefotographie. Für den Patienten ziemlich unangenehm. Er bekommt einen Spiegel in den Mund gedrückt.
In zwei Jahren wurde diese Position insgesamt 26 mal berechnet, es kamen 119,70 Euro zusammen.
Angeblich soll dies den Behandlungsverlauf dokumentieren. Trotzdem stellt sich uns die Frage: Ist das so oft nötig? Geht das nicht auch irgendwie anders? Und warum war das anscheinend nicht schon vorher beim Kostenvoranschlag absehbar, das zwei mal nicht ausreichen würde?
Kommentar der Verbraucherzentrale
Bei der abgerechneten Leistung GOZ 6000 (Profil- oder Enfacefotografie) handelt es sich um eine Fotografie des Kopfes in der Frontal- oder Profilansicht. Die Aufnahmen sind je Aufnahme berechnungsfähig. Die kieferorthopädische Auswertung der Fotos ist Bestandteil der Leistung.
Abrechnungsfähig ist diese Privatleistung laut GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) mit 4,50€ bei einfachen Satz. Beträgt der Steigerungsfaktor z.B. 2,3 lägen die Kosten bei 10,35€ pro Foto.
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist eher ungewöhnlich und daher in der Rechnung zu begründen. Nur sofern eine erneute Planung im Rahmen einer Therapieumstellung erforderlich ist, können Fotos erneut bis zu viermal ohne Begründung berechnet werden.