Zahnarzt | 08.01.2017
Material und Laborkosten um 50 % erhöht
Krone
Habe eine Vollkeramikteilkrone erhalten, die Behandlung lief erfolgreich. Beim Prüfen der Rechnung viel mir dann ein deutlich höherer Rechnungsbetrag auf, als ursprünglich im Heilkostenplan vereinbart.
Lt. HKP:
Zahnärztliches Honorar GOZ 324,00 €
Zahnärztliches Honorar BEMA 16,35 €
Material und Laborkosten 209,00 €
Gesamtbetrag 549,35 €
Dann die Rechnung (abgetreten an BFS):
Zahnärztliches Honorar GOZ 323,62 €
Material und Laborkosten 297,42 €
Gesamtbetrag 621,04 €
Das ZA-Honorar BEMA taucht nun gar nicht mehr auf, was ich natürlich so akzeptiere.
Aber wieso sind die Material und Laborkosten von guten 200 € auf knapp 300 € angestiegen?
Die Praxis hat ein eigenes Labor und die entsprechenden Material- & Laborkosten sollten doch (relativ) genau einzuschätzen sein. Aber eine Erhöhung von knapp 50%?
In der Einzelübersicht der Rechnung zum Zahnarzt Honorar GOZ (323,62 €) steht zwar "Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund besonders schwieriger Gestaltung im Kontaktbereich zum Nachbarzahn" geschrieben, aber dieser Posten hat sich ja im Vergleich zum HKP (324 €) nicht wirklich geändert.
Wurde der Mehraufwand lediglich bei Zahnarzthonorar benannt, aber bei den Material-/Laborkosten dazu addiert?
Kommentar der Verbraucherzentrale
Kostenvoranschläge beim Zahnarzt stellen zwar keine Preisgarantie dar, sind aber insoweit verbindlich, als der Zahnarzt nur in begründeten Fällen davon abweichen darf. Das kann der Fall sein, wenn im Verlauf der Behandlung unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.
Kostenvorschläge für Material- und Laborkosten sind grundsätzlich verbindlich, sofern es sich um ein zur Zahnarztpraxis gehörendes Labor handelt. Handelt es sich um ein Fremdlabor reicht es aus, wenn der Zahnarzt den Betrag lediglich schätzt und den Patienten auf diesen Umstand hinweist.
Entscheidend sind der Einzelfall und der Grund für den Preisunterschied. Nach der Rechtsprechung sind auch bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten Preisunterschiede zwischen Rechnung und Kostenvoranschlag von maximal 20 % zulässig.