Zahnarzt | 13.06.2019

Wurzelbehandlung selbst zahlen

Wurzelbehandlung

Ich bin mit Zahnschmerzen und Ohrenschmerzen zum Zahnarzt gegangen. Es wurde geröntgt. Erst meinte die Ärztin, es sei nichts erkennbar. Hat dann mit einem Kältespray den Test gemacht, das mir sehr weh tat. Sie meinte es müsste eine Wurzelbehandlung gemacht werden. Dann bekam ich die Betäubung. Erst dann sagte die Zahnarzthelferin, dass ich die Wurzelbehandlung selber zahlen müsse weil sie es mit einem Gerät machen würden, das die Kasse nicht bezahlt. Es wäre viel besser als die übliche Methode und anders ginge es nicht in ihrer Praxis. Da ich schon betäubt war stimmte ich mündlich zu. Mir wurde die Wurzel entfernt und provisorisch mit einem Medikament verschlossen. Nach zwei Wochen wäre dann die letzte Behandlung nötig.
Ich finde das ein Unding, dass man eine Wurzelbehandlung selber zahlen muss, nur weil ein spezielles Gerät benutzt wird. Die abschließende Behandlung möchte ich nicht mehr wahrnehmen und werde den Zahnarzt wechseln.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Eine Wurzelkanalbehandlung ist nur mit Einschränkungen eine Kassenleistung. Die Kosten werden übernommen, wenn der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. Bei den hinteren Seitenzähnen (Molaren) ist eine Wurzelkanalbehandlung in der Regel Kassenleistung, wenn

- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann, d.h., dass von dem zu behandelnden Zahn bis zur Mitte des Kiefers alle Zähne vorhanden sein müssen oder die entsprechenden Lücken bereits mit Zahnersatz (auch Implantaten) versorgt worden sind

- die Behandlung verhindert, dass die Zahnreihe einseitig nach hinten verkürzt wird

- durch die Behandlung ein schon vorhandener Zahnersatz erhalten werden kann.

Ist ein Zahn nicht erhaltungswürdig, ist als Kassenleistung eine Extraktion vorgesehen, also das Ziehen des Zahns.

Ist eine Kassenleistung möglich, kann ein Zahnarzt zusätzlich private Leistungen anbieten. Das sind vor allem elektrophysikalisch-chemische Methoden für die Reinigung und Desinfektion der Kanäle und die elektrometrische Längenbestimmung der Kanäle. Dies wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet.

Selbstverständlich gilt immer: der Arzt muss VOR der Behandlung mit IGeL-Leistungen die schriftliche Zustimmung des Patienten einholen. Eine Aufklärung mit Betäubung im Mund entspricht in keinster Weise den Anforderungen an eine Aufklärung, die sachgerecht und frei von Druck sein sollte.

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