Zahnarzt | 23.06.2019

Ungereimtheiten zur Längenbestimmung eines Wurzelkanals und Rechnungserstellung

Wurzelbehandlung | Elektromagnetische Längenbestimmung

Da mein Zahn auch nach der dritten Wurzelbehandlung immer noch schmerzte, bot man mir eine elektromagnetische Längenbestimmung an. Damit sich der Behandlungserfolg endlich einstellt, gab ich meine schriftliche Einwilligung, von der ich keine Kopie erhalten habe, wie ich im Nachhinein feststellte. Von bisherigen Behandlungen weiß ich, dass es sich hier erst um einen Kostenvoranschlag handeln muss, der, je nach tatsächlichem Aufwand, mal nach oben oder nach unten variieren kann. Die Kosten sollten sich auf 100 Euro belaufen. Zuvor hatte mich ein anderer Zahnarzt in derselben Praxis behandelt, der mir diese Längenbestimmung mit 75 Euro angeboten hatte, die ich zu diesem Zeitpunkt aber abgelehnt habe. Heute las ich in einem Flyer, dass ein Röntgenbild die Alternative zur Längenbestimmung sei, was am selben Tag wie die Längenbestimmung zusätzlich gemacht wurde. Hat mir der Zahnarzt nun eine Leistung aufgedrängt, die nicht nötig gewesen wäre? Inzwischen habe ich gegen die Rechnung Widerspruch eingelegt, weil mir eine zweite Längenbestimmung berechnet wurde, die nicht stattgefunden hat und diese Bestimmung mit der Anzahl „2“ berechnet wurde. Des Weiteren setzte dieser Arzt bei anderen Positionen (Kunststofffüllung) laut nicht nachvollziehbaren Ausführungen hohe Faktoren an. Auf meinen Widerspruch erhielt ich die Antwort, dass erstens eine solche Behandlung immer 100 Euro koste (siehe 75 Euro!). Zweitens sei es richtig, dass man eine Längenbestimmung fälschlicherweise berechnet hätte. Man könne die Rechnung gerne dahingehend korrigieren, würde dafür eben die Faktoren erhöhen, um auf die 100 Euro zu kommen. Und drittens sei die Anzahl "2" für die vorhin genannte Leistung "abrechnungstechnisch erlaubt und legitim". Für mich stellt es sich so dar, dass die Rechnung mit fiktiven Positionen und Faktoren so erstellt wird, um die 100 Euro zu erreichen, auch wenn die tatsächliche Behandlung weniger gekostet hätte.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Kommt es bei der Wurzelbehandlung zu Schwierigkeiten auf Grund von anatomischen Verhältnissen (z.B. starke gekrümmte Wurzeln oder Wurzelkanäle), dann kann es sein, dass die vorgesehene Kassenleistung wie z.B. das Röntgen der Zahnwurzel nicht mehr ausreicht. Oder die Kasse übernimmt die Kosten für weitere Behandlungen wegen negativer Erfolgsaussicht nicht mehr. Als Kassenleistung wäre dann das Ziehen des Zahnes vorgesehen.

Ist der Arzt überzeugt, die Behandlung mit moderneren Methoden doch durchführen und zu einem positiven Ergebnis bringen zu können, kann der Patient diesen zustimmen. Die Behandlung wird dann zur Privatleistung. Das sind vor allem elektrophysikalisch-chemische Methoden für die Reinigung und Desinfektion der Kanäle und die elektrometrische Längenbestimmung der Kanäle. Dies wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet, die Längenbestimmung in einer Sitzung maximal zweimal je Kanal. Nach den entsprechenden GOZ-Ziffern 2400 und 2420 kostet das je nach Steigerungsfaktor zwischen neun und knapp 14 Euro je Kanal. Auch die Verwendung eines Operationsmikroskops ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und muss vom Patienten privat bezahlt werden.

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