In den Kopf der Zahnarztrechnung gehören stets folgende Angabe: Name des Zahnarztes, Name des Patienten, Rechnungsdatum.
Eine Rechnungsnummer muss nicht auf der Rechnung stehen. Auch die Diagnose muss der Zahnarzt nicht vermerken.
Sofern aber die Diagnose für die Kostenerstattung durch Ihre private Versicherung benötigt wird, ist der Zahnarzt doch verpflichtet eine Diagnose anzugeben.
Wenn die Rechnung nicht vom Zahnarzt kommt
Zunehmend rechnen Zahnärzte nicht selbst ab, sondern beauftragen externe Verrechnungsstellen. Diese versenden die Rechnung unter ihrem Namen und sind zugleich Zahlungsempfänger.
Das kann aber für die ärztliche Schweigepflicht problematisch sein, da der Zahnarzt Ihre persönlichen Patientendaten an die Verrechnungsfirma weitergeben muss, damit diese die Rechnung stellen kann.
Wichtig: Der Arzt benötigt vor der Erstellung der Rechnung Ihre schriftliches Einverständnis, dass Sie der Weitergabe Ihrer Behandlungsdaten an die Verrechnungsfirma zustimmen. Liegt hingegen kein schriftliches Einverständnis von Ihnen vor, sind Sie als Patient berechtigt, die Bezahlung gegenüber der Verrechnungsstelle abzulehnen.
Rechnungsbetrag
Jede Rechnung muss einen Gesamtrechnungsbetrag ausweisen, der folgende Posten beinhaltet und einzeln auflistet, sofern zutreffend:
- Arzthonorar
- Abzug Kassenanteil nach Bema-Gebühr (siehe unten)
- Material- und Laborkosten
- Kosten für Entschädigungen und Auslagen
Vor Beginn der Behandlung sollten Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag (inkl. der Steigerungssätze) einholen. So können Sie die Rechnung später vergleichen und haben einen Beweis, falls der Betrag von den vorher genannten Kosten abweicht.
Material- und Laborkosten
Neben dem eigentlichen zahnärztlichen Honorar werden dem Patienten zusätzlich und je nach Aufwand Material- und Laborkosten in Rechnung gestellt.
Die Kosten für Material und Labor werden gesondert am Ende der Rechnung zum Arzthonorar dazu addiert. Den Materialkosten sind Eigenbelege beizufügen, die Auskunft über Art, Menge und Preis des verwendeten Materials geben.
Wichtig:
Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine entsprechende Rechnung des Fremdlabors oder ein Beleg des praxiseigenen Labors beizufügen.
Bema-Gebühr
Der Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (kurz: Bema) ist die Abrechnungsgrundlage für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
In einigen Zahnarztrechnungen, so z.B. bei der Versorgung mit Füllungen, kann sich der Hinweis auf einen Bema-Betrag finden, der vom Rechnungsbetrag abgezogen wird.
Denn: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen auch bei höherwertigen Füllungen (z.B. Kunststoff im Seitenzahnbereich), für die der Patient eine private Rechnung erhält, zumindest einen Teil der Kosten. Das ist die Höhe der vergleichbar preisgünstigsten im Zahn geformten Füllung. Die Rechnungssumme verringert sich also um den Bema-Betrag.
Beispiel (Abb. oben): 13b Bema ist der Abzug für die vergleichbar preisgünstigste zweiflächige Füllung.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte und zudem die Abrechnungshöhe für Behandlungen, die gesetzlich Versicherte selbst bezahlen müssen. In der GOZ sind die Gebühren aller Leistungen mit dem einfachen (1,0), 2,3-fachen und 3,5-fachen Steigerungssatz aufgeführt.
Mehr Infos zur Gebührenordnung für Zahnärzte finden Sie in dem Artikel: Kostenfallen beim Zahnarzt.