Unser Sohn sollte kieferorthopädisch behandelt werden, eine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse über 3.500 € lag vor. Daraufhin hatte ich ein Gespräch in der Praxis, in dem mir das Bracketsystem vorgestellt wurde, ohne Wahlmöglichkeit für eine reine Kassenleistung, die Kosten hätten sich demnach für uns privat auf 2.300 € belaufen. Daraufhin habe ich die Behandlung in dieser Praxis abgesagt.
Die Krankenkasse hat mir versichert, die Kosten für eine Zweitmeinung in einer anderen Praxis zu übernehmen. Nun ist es aber so, dass uns andere Praxen nicht übernehmen! Sie hatten schon öfter Patienten aus der besagten Praxis und das gäbe immer Ärger! Wie kann das sein? Wohin kann ich mich wenden um mein Recht auf freie Arztwahl und angemessene Behandlung zu bekommen?
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Behandlung mit Zahnspangen wird für gesetzlich Versicherte bis zum 18. Lebensjahr ab einem gewissen Schweregrad komplett von den Krankenkassen bezahlt. Darauf hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) im Januar 2017 erneut hingewiesen. Gesetzlich Versicherte haben also Anspruch auf eine zuzahlungsfreie kieferorthopädische Behandlung - und Zahnärzte müssen darauf auch hinweisen!
Wenn Kieferorthopäden darüber hinaus Methoden und Geräte anbieten, die selbst zu zahlen sind, etwa zahnfarbene Brackets, fällt das in die Wahlfreiheit des Patienten und soll, soweit vom Patienten gewünscht, laut KZBV auf gesonderten, verständlichen Formularen vereinbart werden.
Kieferorthopäden dürfen eine Kassenbehandlung nicht verweigern oder von privaten Zuzahlungen abhängig machen! Verstößt ein Kieferorthopäde gegen seine vertragsärztlichte Pflicht zur Durchführung einer Kassenleistung, sollte der Patient Beschwerde bei der kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) des jeweiligen Bundeslandes einreichen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Behandlung mit Zahnspangen wird für gesetzlich Versicherte bis zum 18. Lebensjahr ab einem gewissen Schweregrad komplett von den Krankenkassen bezahlt. Darauf hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) im Januar 2017 erneut hingewiesen. Gesetzlich Versicherte haben also Anspruch auf eine zuzahlungsfreie kieferorthopädische Behandlung - und Zahnärzte müssen darauf auch hinweisen!
Wenn Kieferorthopäden darüber hinaus Methoden und Geräte anbieten, die selbst zu zahlen sind, etwa zahnfarbene Brackets, fällt das in die Wahlfreiheit des Patienten und soll, soweit vom Patienten gewünscht, laut KZBV auf gesonderten, verständlichen Formularen vereinbart werden.
Kieferorthopäden dürfen eine Kassenbehandlung nicht verweigern oder von privaten Zuzahlungen abhängig machen! Verstößt ein Kieferorthopäde gegen seine vertragsärztlichte Pflicht zur Durchführung einer Kassenleistung, sollte der Patient Beschwerde bei der kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) des jeweiligen Bundeslandes einreichen.