Zahnarzt | 17.04.2017

Informationspflicht des Arztes über Kosten im Vorfeld

Zahnspange

Bei der Beratung für eine 6-monatige smile Behandlung wurde ein Foto per Handy gemacht. Ich wurde gefragt, ob das ok ist, nicht aber, dass es mich 10€ kosten wird! Ein Foto von mir und meinen beiden schiefen Frontzähnen kann ich auch selbst machen. Mir wurde nicht mitgeteilt, dass es etwas kostet. Leistungs-Nr 6000. Inwiefern besteht hier eine Informationspflicht des Zahnarztes?
Zudem wird die Leistung NR Ä6 "vollst. körperliche Untersuchung" 13 € im HKP (Heil- und Kostenplan) aufgelistet. Frage mich wirklich, was dies bitteschön beinhalten soll und wieso dies nötig ist?

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Auf Basis der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) rechnen Zahnärzte und Kieferorthopäden privat vom Patienten zu zahlende Leistungen ab, also alle die Leistungen, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Unter der Nr. 6000 Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung wird zu Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung quasi der äußerlich sichtbare Mundstatus erhoben.


Bei der GOÄ Ä6 wird eine weitergehende Untersuchung des sogenannten Stomatognathen Systems abgerechnet. Als Stomatognathes System bezeichnet man die Gesamtheit aller Strukturen im Kopf-, Mund/Kiefer- und Halsbereich mit ihren weitgehenden Interaktionen und wechselseitigen Abhängigkeiten.


Für jede privatärztliche Leistung besteht die Pflicht des Arztes, den Patienten mündlich über die Notwendigkeit der Leistung sowie schriftlich über die Kosten der Leistung aufzuklären. Der Arzt braucht die schriftliche Einwilligung des Patienten, sonst kann er diese nicht abrechnen. Andersherum: hat der Patient nicht schriftlich in die Behandlung eingewilligt, kann er die Bezahlung verweigern.

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