Zahnarzt | 28.04.2017

Als Angstpatient die Behandlung missglückt und schließlich verweigert

Wurzelbehandlung | zweimalige Antibiotikagabe

Ich wurde als absolute Angstpatientin von meiner Zahnärztin ständig mit falschen Versprechungen belogen. Alles was sie sagte ist nicht eingetroffen. Die Schmerzen wurden immer schlimmer von Woche zu Woche. Nichts von dem was sie sagt traf ein. Das ganze ging 4 Wochen mit 2-maliger Antibiotika-Gabe, die gar nichts brachten. (...)
Ich hatte sogar eine Bescheinigung vom Hausarzt, dass der Zahn unter Narkose gezogen werden sollte, weil er so schmerzhaft war. Das wäre aber andernorts erst 4 Wochen später gegangen. Terminmangel.
Am Ende bin ich wieder zu dieser Zahnärztin gegangen, damit sie ihn mir so zieht wie er ist, aber sie setzte mich mit den starken Schmerzen und den Worten vor die Tür: "Kommen Sie nach Ostern wieder, ich hab jetzt keine Zeit." Es wären noch 2 Wochen gewesen bis dahin, die ich nicht mehr ausgehalten hätte. Also suchte ich einen Notdienst auf. (...) Der Notdienst sagte, in diesem Stadium setzt man niemanden vor die Tür.
Die Zahnärztin hat meinen Zahn auf dem Gewissen. Sie hat ihn nicht halten können, nur daran herumgemährt, irgendeinen Kanal nicht gefunden und mich zum Schluss einfach rausgeschmissen. Was ist denn das für eine Art mit einem Mensch umzugehen? Gerade bei einem Angstpatienten, der so schon nicht weiß, wie er Arztbesuche schaffen soll. Steht vor einem neuen Trauma und das ganz allein.

Kann ich für den versauten Zahn und ihre verachtende Weise Schadensersatz verlangen?

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Ein Zahnarzt muss seine Patienten nach den allgemein anerkannten Standards behandeln, aber er schuldet keinen Behandlungserfolg. In Notfällen oder bei akuten Schmerzen müssen Patienten eine Behandlung bekommen. Eine "Unterlassene Hilfeleistung" (§ 323 c Strafgesetzbuch) greift nach rechtlicher Einschätzung bei einem mehr oder weniger normal verlaufenden Krankheitsfall zwar eher nicht, aber Zahnärzte mit Kassenzulassung ("Vertragszahnärzte") müssen im Allgemeinen in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht behandeln und dürfen Patienten nur in begründeten Fällen ablehnen.

Wenn sich die Frage eines möglichen Mangels oder gar Behandlungsfehlers nicht mit dem Zahnarzt klären lässt, sollten Betroffene sich im zweiten Schritt an ihre Krankenkasse wenden. Diese kann ein Gutachten in Auftrag geben. Gerichtsverfahren sind möglich, aber in der Regel teuer und aufwändig. Weitere Ansprechpartner finden Sie hier: http://www.verbraucherzentrale.de/aerger-beim-zahnarzt-wer-hilft-weiter

Zurück zur Beschwerde-Pinnwand