Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln: Was ist erlaubt? Was ist verboten?
- Derzeit ist nur der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln (ohne Höchstmengen) geregelt.
- Der Großteil der Stoffe, sog. sonstige Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung wie bspw. Aminosäuren, essentielle Fettsäuren, Ballaststoffe und Pflanzen- oder Kräuterextrakte ("Botanicals") ist nicht geregelt.
- Für die "Botanicals" fehlen zudem Definitionen und Vorgaben zur Sicherung der Qualität
Welche Stoffe sind für den Einsatz in Nahrungsergänzungsmitteln erlaubt?
Für den Einsatz in Nahrungsergänzungsmitteln sind europaweit eine Reihe bestimmter Vitamine und Mineralstoffe zugelassen. In der Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung (Nem-V) bzw. den erweiterten Anhängen der zugrunde liegenden Nahrungsergänzungsmittel-Richtlinie (Nem-RL) der EU ist eine Positivliste zu finden, in der alle erlaubten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen aufgeführt sind. Dort nicht genannte Vitamine und Mineralstoffe dürfen folglich nicht zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden (bspw. Germanium).
Bei einer zu hohen Zufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen (Überdosierung) ist mit unerwünschten, teils gesundheitsschädlichen Wirkungen zu rechnen. Die in der Nem-RL vorgesehenen Höchstmengen-Regelungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Gesundheit gibt es auch mehr als 10 Jahre nach Verabschiedung der europäischen Richtlinie nicht.
Nachteilige Wirkungen durch zu hohe Dosierung sind vor allem bei fettlöslichen Vitaminen (Vitamin A, D, E, K) und bei Spurenelementen wie Selen oder Fluor möglich. Daher empfiehlt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Nahrungsergänzungsmittel mit Eisen, Fluor, Kupfer, Mangan, Natrium oder Chlorid nur unter ärztlicher Kontrolle einzunehmen. Für andere Nährstoffe wie Betacarotin (Provitamin A) empfiehlt das BfR (rechtlich nicht verbindliche) Höchstmengen.
Welche Stoffe sind nicht geregelt?
Neben Vitaminen und Mineralstoffen können Nahrungsergänzungsmittel eine Vielzahl weiterer Stoffe enthalten. Beispielhaft genannt werden in der Nem-RL:
- Aminosäuren
- essentielle Fettsäuren,
- Ballaststoffe,
- Verschiedene Pflanzen- und Kräuterextrakte etc.
Anders als bei den Vitaminen und Mineralstoffen existiert für diese sog. "sonstigen Stoffe" keine Positivliste in der europäischen Nem-RL. Deshalb wird auf eventuelle nationale Vorschriften verwiesen. In Deutschland gibt es dazu – im Gegensatz zu anderen EU-Staaten - allerdings keine Festlegungen in der entsprechenden NemV. Die nationalen Auflistungen von Pflanzenstoffen in anderen Mitgliedstaaten folgen allerdings keiner einheitlichen Systematik und sind nur teilweise rechtsverbindlich. Bei diesen Stoffen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die Beweislast liegt dabei bei den für die Kontrolle von Nahrungsergänzungsmitteln zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden. Diese müssen im Zweifelsfall Abgrenzungsfragen klären und die Einstufung der Stoffe bzw. die Dosierung im Einzelfall bewerten. Daraus ergibt sich eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie bei der Kontrolle von Nahrungsergänzungsmitteln.
Welche Stoffe sind für den Einsatz in Nahrungsergänzungsmitteln verboten?
Es gibt kaum Stoffe, die für den Einsatz in Nahrungsergänzungsmitteln verboten sind. Die Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmter anderer Stoffe zu Lebensmitteln enthält zwar eine Negativliste für Stoffe, die für den Einsatz in Lebensmitteln, wie auch Nahrungsergänzungsmitteln, verboten sind, deren Verwendung eingeschränkt ist bzw. die noch geprüft werden.
Bislang finden sich hier jedoch lediglich zwei (!) Stoffe:
- Ephedra und dessen Zubereitungen in der Liste der "Verbotenen Stoffe"
- Yohimbe und dessen Zubereitungen in der Liste der "noch zu prüfenden Stoffe"
Wie sind Qualität und Sicherheit bei Nahrungsergänzungsmitteln geregelt?
Für die Einhaltung von rechtlichen Vorgaben sowie die Sicherheit von Nahrungsergänzungsmitteln ist der Hersteller, Inverkehrbringer oder Importeur zuständig. Die amtliche Kontrolle nach Inverkehrbringen der Produkte obliegt den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden.
Immer wieder bewegen sich gerade Pflanzen und Zubereitungen daraus, die sogenannten Botanicals, hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe und Bewerbung im Grenzbereich zwischen Arzneimittel und Lebensmittel. Deshalb hat das BVL eine Stoffliste erarbeitet, in der Pflanzen und Pflanzenteile hinsichtlich ihrer Verwendung als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat dargestellt wurden. Rechtsverbindlich ist sie jedoch nicht. Sie soll als Einstufungshilfe für Behörden, Lebensmittelhersteller und Verbraucher dienen. Die vorgenommenen Einstufungen gelten nicht für Zubereitungen aus diesen Pflanzen(teilen), wie z.B. Extrakte oder Isolate (wie sie in NEM zu finden sind), da diese in ihrer Zusammensetzung, insbesondere bezogen auf die ernährungs-physiologischen und toxikologischen Eigenschaften, nicht mehr ohne Weiteres mit der Ausgangspflanze vergleichbar sind. Ob die Einstufung der Pflanzen(teile) auch auf die verschiedenen Zubereitungen übertragbar ist, muss für jede Zubereitung im Einzelfall geprüft werden.
Die Arbeit der Lebensmittelüberwachung wird zudem durch die fehlenden rechtlichen Vorgaben zur Qualität von Botanicals (z.B. einheitliche Extraktherstellung bzw. Angaben zur Extraktgewinnung) erschwert. Es fehlen wesentliche Kennzeichnungsvorgaben, wie beispielsweise:
- Ausgangspflanze (Pflanzenart, Pflanzenteile, Menge und ggf. die Verhältnisse zueinander)
- Art der Zubereitung (bspw. Pulver oder Extrakt)
- Extraktcharakteristika (bspw. Extraktionsmittel, Verhältnis aus Inhaltsstoffen in der Ausgangspflanze zu den Inhaltsstoffen im Extrakt)
- wirksamkeitsbestimmende Inhaltstoffe
- besondere Hinweise (bspw. für Personen, für die sich das Produkt nicht eignet) etc.
Daher ist die Entscheidung über die Qualität und Sicherheit von Nahrungsergänzungsmitteln auch für Fachleute im Einzelfall nicht immer einfach zu treffen.
Quellen: