Nahrungsergänzungsmittel und ihre Vertriebswege

Stand: 13.11.2017    Drucken
Nahrungsergänzungsmittel werden unter anderem in Online-Shops, per Telefon, auf Kaffeefahrten, in Arztpraxen etc. verkauft. Worauf ist vor, während und nach dem Vertragsschluss zu achten?
Das Wichtigste in Kürze:
  • Verträge, die über Katalog, Telefon und Internet geschlossen werden, können gegenüber dem Anbieter in den meisten Fällen widerrufen werden. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen.
  • Vorsicht bei Produkten mit unbekannten Zutaten, die exklusiv nur über das Internet oder auf der Kaffeefahrt angeboten werden!
  • Die Verbraucherzentralen halten den Direktvertrieb im Freundes- und Verwandtenkreis zu Hause für problematisch, weil hier eine rationale Überlegung zur Notwendigkeit derartiger Produkte nur schwer möglich ist.
  • Der Verkauf oder die Vermittlung von Nahrungsergänzungsmitteln in Arztpraxen ist während der Sprechzeiten grundsätzlich nicht gestattet.

Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln am Telefon

Oft rufen Unternehmen Verbraucher zu Werbezwecken an. Solch ein Telefonanruf ohne vorherige Einwilligung ist unzulässig. Unseriöse Anbieter nutzen diese Anrufe aber dennoch, um Verbraucher mit dem Abschluss von Verträgen zu überrumpeln. Auch wenn der Telefonanruf zuvor unzulässig war, kann ein späterer Vertrag dennoch gültig sein. So stellen sich z.B. Werbeangebote zu Nahrungsergänzungsmitteln, die angeblich aus nur einer Testlieferung bestehen, im Nachhinein als langfristige Abonnementverträge (sogenanntes Pillen-Abo) heraus. Bevor ein Vertrag geschlossen wird, muss der Vertragspartner über den Gesamtpreis der Ware, die Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie ggf. die Laufzeit informieren.

Am Telefon geschlossene Verträge sind grundsätzlich genauso wirksam wie solche im Geschäft. Sie können aber nach Abschluss innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Wenn keinem Vertragsangebot zugestimmt wurde, kann die Forderung zurückgewiesen und der Anbieter dazu aufgefordert werden, den Vertragsabschluss nachzuweisen! Rein vorsorglich sollte der Vertragsschluss auch widerrufen und wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Die Verbraucherzentrale bietet dazu ein kostenloses Musterschreiben, um sich gegen unberechtigte Forderungen und Rechnungen zu wehren.

Wer unberechtigte Forderungen zurückgewiesen hat und trotzdem Mahnungen erhält, sollte sich auf keinen Fall einschüchtern lassen! Reagiert werden muss erst wieder, wenn ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt wird. Erst dann ist innerhalb von 14 Tagen der Geldforderung auf dem Widerspruchsformular, das dem Mahnbescheid beiliegt, zu widersprechen.

Es sollten regelmäßig die Kontoauszüge genau kontrolliert und unberechtigte Abbuchungen bei der Bank oder Sparkasse sofort rückgängig gemacht werden. Der Kontostand ist vom Geldinstitut entsprechend zu berichtigen.

Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln im Internet oder per Katalog

Früher fanden sie sich vornehmlich in Versandhauskatalogen für Gesundheitsprodukte, heute tummeln sie sich zuhauf im Internet: Anbieter mit Nahrungsergänzungsmitteln im Sortiment. Nicht immer stecken hinter den Online-Offerten seriöse Firmen.

Bei unbekannten Anbietern ist darauf zu achten, ob die Webseiten ein Impressum enthalten und dieses alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Produkt enthält. Alle Anbieter von Waren oder Dienstleistungen werden vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, auf ihrer Webseite die Anschrift (Firmensitz), den Namen des Geschäftsführers und die Steuernummer anzugeben. Somit ist sichergestellt, wer für das Produkt verantwortlich ist, und ob die Firma in Deutschland, in der EU oder in einem Drittland ansässig ist. Internetseiten in deutscher Sprache oder die Abbildung der deutschen Flagge können leicht über den tatsächlichen Sitz der Anbieter hinweg täuschen.

Außerdem ist vor Vertragsschluss über etliche weitere Aspekte zu informieren. Dazu zählen u.a.:

  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern muss,
  • ggf. die Mindestdauer der Verpflichtung, die mit dem Vertrag einhergeht,
  • der Gesamtpreis der Ware einschließlich aller Steuern und Abgaben,
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Ware.

Internet-Shops mit Gütesiegeln der D21-Initiative haben sich durch Unterzeichnung einer Anbieter-Erklärung zur Einhaltung von definierten Qualitätskriterien verpflichtet. Dies sind folgende Siegel: Trusted Shops, TÜV SÜD, Internet Privacy Standard oder EHI-geprüfte Online-Shops.

Wer Lebensmittel über das Internet oder im Katalog verkauft, muss außerdem die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Produktkennzeichnung, der Werbung, der gesetzlich vorgeschriebenen Hinweisen etc. erfüllen. Es sollten genaue, deutschsprachige Angaben zum angebotenen Produkt vorhanden sein. Dazu gehören u.a. die Bezeichnung (keine Fantasienamen), das Zutatenverzeichnis, die Angaben zum Hersteller oder Verpacker, Verzehrsempfehlungen.

Häufig finden sich Nahrungsergänzungsmittel im Internet, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im besten Fall sind sie nur wirkungslos, schlimmstenfalls aber gesundheitsschädlich!

  • Besser auf den Kauf verzichten, wenn auf den Internetseiten behauptet wird, dass Nahrung und Böden nicht mehr ausreichend Nährstoffe enthalten oder dass es mit einer abwechslungsreichen Ernährung nicht möglich sei, eine ausreichende Nährstoffversorgung zu gewährleisten - diese Angaben sind falsch!
  • Vorsicht bei schnellen und unrealistischen Erfolgsversprechen! Die erlaubten gesundheitsbezogenen Werbeaussagen, insbesondere zu Vitaminen und Mineralstoffen, sind in einem europäischen Gesetz, der Health Claims-Verordnung, geregelt.
  • Vorsicht bei Produkten mit unbekannten Zutaten, die exklusiv nur über diesen Vertriebsweg angeboten werden!
  • Vorsicht bei Empfehlungen in Internetforen! Diese entpuppen sich häufig als getarnte Werbung.

Nahrungsergänzungsmittel aus dem Ausland

Bei einer Bestellung im Online-Shop einer europäischen Firma sind im Streitfall grundsätzlich die deutschen Gerichte zuständig, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Regelungen wie die zum Widerrufsrecht finden also Anwendung. Handelt es sich dagegen um eine Firma aus dem außereuropäischen Raum, wie z.B. China oder die USA, kann es sein, dass deutsches Recht nicht anwendbar ist. Hier gilt es ganz besonders auf die getroffenen Vereinbarungen und die Identität des Unternehmers zu achten.

Einzukalkulieren sind mögliche Mehrkosten für die Einfuhr der Ware: Beträgt der Warenwert inklusive Versandkosten nicht mehr als 22 Euro, fallen zumeist weder Zölle noch Steuern an. Bei einem Wert zwischen 22 und 150 Euro fallen zwar in der Regel Einfuhrumsatzsteuer (für gewöhnlich 7% oder 19%), aber keine Zölle an. Darüber hinausgehend sind regelmäßig sowohl Zölle als auch Steuern fällig. Da die zu zahlenden Zölle und Steuern je nach Warenwert und Produktart variieren, sollte sich vor der Bestellung beim Zoll über die Formalitäten informiert werden.

Beim Kauf von Produkten im Ausland ist insbesondere zu beachten: Was dort als Nahrungsergänzungsmittel gilt, wird unter Umständen in Deutschland als Arzneimittel eingestuft. Da ein Import von Medikamenten aus dem Nicht-EU-Ausland verboten ist, gibt der Zoll die Produkte nicht frei. Die bestellte und ggf. vorab bezahlte Ware kommt dann nicht an. Im schlimmsten Fall kann sogar eine Strafanzeige wegen Imports illegaler Arzneimittel drohen.

Besteht bei der Einfuhr der Nahrungsergänzungsmittel der Verdacht, dass Produkte nicht dem geltenden Recht entsprechen, kann der Zoll die Versendung der Ware stoppen und sie zu Lasten des Bestellers von einem Gegenprobensachverständigen begutachten lassen. Nahrungsergänzungsmittel, die nicht einfuhrfähig sind, werden vernichtet oder müssen wieder ausgeführt werden.

Tipp
In Deutschland vertriebene Produkte müssen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt werden.
Hinweise wie "wird aus der EU geliefert" oder "keine Probleme beim Zoll" bedeuten nicht zwangsläufig, dass die Produkte legal sind. Meist bedeutet es nur, dass der Versender Möglichkeiten gefunden hat, den Zoll zu umgehen. Und das könnte umgekehrt heißen, dass der Gesundheitsschutz nicht mehr gewährleistet ist.
So kann es auch vorkommen, dass ein Produkt zwar den rechtlichen Vorgaben des Drittstaates entspricht, nicht aber den Vorgaben des europäischen Rechts. Bedenklich wird es insbesondere dann, wenn das Produkt Inhaltsstoffe enthält, die für Ihre Gesundheit schädlich sein können.

Nahrungsergänzungsmittel auf Kaffeefahrten

Den Verbraucherzentralen gegenüber wird oft berichtet, dass auf Kaffeefahrten aggressiv und mit zweifelhaften Versprechen zur Wirkung der Produkte geworben wird. Meist lassen sich gerade ältere Menschen oder Kranke zum Kauf völlig überteuerter Nahrungsergänzungsmittel überreden. Nicht selten werden Preise von mehreren Hundert bis weit über Eintausend Euro für Vitaminkuren oder Exklusiv-Pillen verlangt. Häufig wird auch mit Tricks, erfundenen Geschichten und scheinbar positiven Erfahrungen anderer Mitreisender gearbeitet. Überprüfen lässt sich das auf die Schnelle und unter Druck nicht. Aber: Werbeaussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, sind für Nahrungsergänzungsmittel unzulässig.

Wer dennoch einen Vertrag unterschrieben hat, den Kauf dann aber zu Hause bereut, kann ihn theoretisch rückgängig machen. Da es sich beim Abschluss des Vertrags um einen außerhalb von Geschäftsräumen handelt, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht.

In der Praxis haben Verbraucher aber oft erhebliche Schwierigkeiten, ihre Rechte durchzusetzen. Oft bestehen die Anbieterdaten nur aus einer Postfachadresse oder aber sind frei erfunden bzw. haben ihren Sitz im Ausland. Ohne eine korrekte Postanschrift mit Straße und Hausnummer kann ein Vertrag nur schwer widerrufen werden. Auch bei Gesundheitsschäden ist eine Rückverfolgung ohne konkrete Angaben zum Verkäufer meist sehr schwierig, wenn nicht sogar unmöglich.

Von vornherein ist Misstrauen angebracht, wenn Anbieter einer Kaffeefahrt für die Kontaktaufnahme nur eine teure 0900-er-Rufnummer angeben oder eine Bezahlung ausschließlich per Vorauskasse akzeptieren. Oft wird gleich vor Ort per Überweisungsträger oder mobilem EC-Gerät abkassiert. Hier ist das gezahlte Geld meist verloren. Anders als bei Lastschriften kann das Geld nicht zurückgebucht werden. Auch Bankverbindungen sollten in keinem Fall preisgegeben werden.

Für derartige Verkaufsveranstaltungen ist gesetzlich eine Anzeige beim örtlichen Gewerbeamt vorgesehen. Sie müssen 14 Tage vorher mit konkretem Ort, verantwortlichen Personen und den zu verkaufenden Waren benannt werden. Die Erfahrung zeigt, dass die überwiegende Anzahl von Veranstaltungen nicht offiziell angemeldet wurde. Das Ordnungs- und Gewerbeamt des Lahn-Dill-Kreises betreibt im Internet eine Warnliste, mit deren Hilfe vor unseriösen Kaffeefahrten und Werbeverkaufsveranstaltungen gewarnt wird.

Künftig will ein Gesetzesentwurf den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten auf Kaffeefahrten untersagen, denn bei diesen Produkten besteht ein besonders hohes Gefährdungspotential für Verbraucher. Es besteht die Gefahr gesundheitlicher Schädigungen aufgrund ungeeigneter oder unwirksamer Produkte. Bis die Änderungen allerdings beschlossen sind, heißt es für Verbraucher bei derartigen Verkaufsveranstaltungen besonders aufmerksam zu sein, um nicht unter Druck voreilig Verträge abzuschließen.

Widerrufbarkeit der Verträge über Internet, Telefon und Katalog

Verträge, die über Katalog, Telefon und Internet geschlossen werden, sind so genannte Fernabsatzverträge, die gegenüber dem Anbieter widerrufen werden können. Auch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (z.B. auf einer Kaffeefahrt oder an der Haustür) dürfen Sie nach dem eigentlichen Vertragsschluss widerrufen.

Die Frist dafür beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, aber nicht bevor Sie die Ware erhalten haben und der Unternehmer Sie über das Widerrufsrecht informiert hat. Wurden Sie nicht über das Widerrufsrecht informiert, so erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.

Es gibt auch Fernabsatzverträge, die nicht widerrufen werden können. Darunter fallen unter anderem Verträge über Waren, die zum Beispiel eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Bestellen Sie ein Nahrungsergänzungsmittel, dessen Zusammensetzung speziell auf Sie abgestimmt wurde, können Sie diesen Vertrag nicht widerrufen.

Tipp
Den Widerruf müssen Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner erklären. Das Zurücksenden der Ware oder eine Verweigerung der Annahme allein reichen nicht aus. Eine Begründung ist aber nicht erforderlich. Den Widerruf müssen Sie im Streitfall beweisen können. Daher ist es ratsam, den Widerruf per Einschreiben zu verschicken. Lassen Sie sich gegebenenfalls umgehend in Ihrer Verbraucherzentrale rechtlich beraten.

Haben Sie den Widerruf erklärt, sind die Leistungen innerhalb von 14 Tagen auszutauschen. Der Unternehmer kann die Rückzahlung des Geldes allerdings verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder er einen Nachweis über die Absendung der Ware erhalten hat. Wenn Sie die Ware zurücksenden, sollten Sie zu Nachweiszwecken einen Einlieferungsbeleg für Päckchen aufbewahren. Die Kosten für die Rücksendung der Ware sind von Ihnen zu tragen, wenn der Unternehmer Sie darüber im Vorfeld aufgeklärt hat.

Direktvertrieb zu Hause und Multi-Level-Marketing

Oft erfolgt der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln im Wege des Direktvertriebs. Hierbei werden Produkte durch selbständige Geschäftspartner oder Handelsvertreter in der Wohnung, in wohnungsähnlicher Umgebung oder am Arbeitsplatz angeboten und verkauft. Anbieter wollen durch den direkten, persönlichen Kontakt für ihre Produkte werben, darüber informieren, beraten und natürlich direkt verkaufen.

Eine Unterform des Direktvertriebs ist das Multi-Level-Marketing, auch Empfehlungsmarketing genannt. Hier steht neben dem klassischen Direktvertrieb der Verkauf von Produkten an den Endkunden auch das Anwerben von neuen Mitgliedern und damit neuer Verkaufsmitarbeiter im Vordergrund. Potenzielle Kunden sind gleichzeitig potenzielle neue Mitarbeiter. Dadurch können hierarchische Verkäuferketten entstehen, denn die Bezahlung der Verkäufer der jeweils vorgelagerten Ebene hängt vom Umfang der Verkaufstätigkeit der Verkäufer der nachgelagerten Ebene ab. Beim Multi-Level-Marketing wird nicht selten versucht, über Verwandte, Freunde und Bekannte, Kunden oder auch neue Mitarbeiter zu gewinnen. Die Verbraucherzentralen halten insbesondere den Direktvertrieb im Bekannten-, Freundes-, Verwandten- oder Kollegenkreis für problematisch, lässt er doch nur schwer eine rationale Überlegung zur Notwendigkeit derartiger Produkte zu.

Insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln ist dieses Vertriebssystem kritisch zu bewerten. Die selbständigen Außendienstberater (bei denen es sich oftmals um Laien handelt) empfehlen Produkte des Herstellers an Verbraucher. Sie sind – vorrangig aus finanziellem Eigennutz – bemüht, neue Kunden und Mitarbeiter anzuwerben. Unternehmensziel ist somit der Verkauf von Produkten durch ein wachsendes Mitarbeiternetzwerk. Werbeaussagen und Empfehlungen zur Einnahme, die der selbständige Verkäufer im Verkaufsgespräch mündlich trifft, sind schlecht auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Zulassung von den zuständigen Behörden überprüfbar. Gerade in dieser Vertriebsform wird immer wieder von unzulässigen krankheitsbezogenen Aussagen berichtet.

Kommt es zu Hause oder am Arbeitsplatz zu einem Kaufvertrag, handelt es sich um einen sogenannten Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen. Diesen können Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne eine Angabe von Gründen widerrufen. Ein sofortiges Begleichen des Rechnungsbetrages oder eine hohe Anzahlung erschweren es allerdings, das Geld im Fall eines Widerrufs zurückzuerhalten.


Der Arzt als Vertriebspartner von Nahrungsergänzungsmitteln

Zwar kann der Arzt einen Mangel an Vitaminen erkennen und Empfehlungen zur Ernährung geben, doch der Handel und somit der Verkauf oder die Vermittlung von Nahrungsergänzungsmitteln ist ihm in seiner Praxis während der Sprechzeiten grundsätzlich nicht gestattet. Denn als Arzt die Vertrauensstellung gegenüber Hilfe suchenden Patienten auszunutzen, entspricht nicht dem Berufsbild eines Mediziners. Ebenso ist es unzulässig, dass andere Personen in der Praxis während der ärztlichen Tätigkeit Produkte verkaufen. Der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Mai 2008 (Az.: I ZR 75/05) einem Arzt gestattet, in seinen Praxisräumen gewerblich zu handeln, wenn er diese Tätigkeit von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält. Auskünfte zu Produkten sind dem Arzt nur gestattet, wenn Patienten gezielt danach fragen. Die Abgabe von Nahrungsergänzungsmitteln während der ärztlichen Tätigkeit ist lediglich dann erlaubt, wenn sie einen notwendigen Bestandteil der ärztlichen Therapie darstellen.

Tipp
Wichtig ist, sich als Patient nicht vom Arzt zum Kauf und zur Einnahme ganz bestimmter Nahrungsergänzungsmittel überreden zu lassen. Insbesondere ist Vorsicht geboten, wenn der Arzt auf ein ganz bestimmtes Mittel (oder einen bestimmten Händler) drängt und nur dieses angeblich in Frage kommt. Auch wenn es nicht leicht ist, vom Arzt angepriesene Produkte abzulehnen oder sich eine Bedenkzeit zu erbitten, um eine zweite Meinung einzuholen oder einen Preisvergleich anzustellen. Informieren Sie sich dennoch vorher bei Ihrer Verbraucherzentrale über das angebotene Produkt oder wenden Sie sich direkt an die Ärztekammer Ihres Bundeslandes.

Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in (Internet-)Apotheken und Drogerien

Der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln durch Apotheken ist für sie ein lukratives Geschäft. Ähnlich wie in Arztpraxen, sollte ein empfohlenes Produkt nicht vorschnell eingenommen. Der Verkauf in Apotheken bedeutet nicht automatisch, dass die Produkte auf Sicherheit und Wirksamkeit geprüft sind. Der konkrete Bedarf und etwaige Wechselwirkungen sollten vorher mit einem Arzt abgeklärt werden. Produkte, die mit einer Werbung "Exklusiv nur in Ihrer Apotheke" versehen sind, lassen sich ggf. auch in Drogerien oder Supermärkten finden.

Bei Bestellungen in Internet-Apotheken sollte neben den konkreten Angaben zum Produkt, auf die jeweiligen Liefer- und Zahlungsbedingungen geachtet werden. Auch hier gibt es grundsätzlich Beratungs- und Aufklärungspflichten wie in einer Vor-Ort-Apotheke. Internet-Apotheken müssen darüber hinaus mit ihrem vollständigen Impressum, d.h. mit deren Adresse, Telefon-Nr. der Aufsichtsbehörde und der zuständigen Apothekenkammer benannt sein.

Deutsche Versandapotheken sind im Versandapothekenregister des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information aufgeführt (www.dimdi.de – Arzneimittel – Versandapothekenregister).

Außerdem ist in der EU das europäische Sicherheitslogo Pflicht. Es zeigt ein weißes Kreuz auf grünem Hintergrund und ist mit dem Text "Zur Überprüfung der Legalität dieser Website hier klicken" versehen. Mit einem Klick auf das Logo kann der jeweilige Eintrag im Register aufgerufen werden. Bei registrierten Apotheken öffnet sich ein Fenster, das die wichtigsten Angaben zur Apotheke enthält, etwa Anschrift und weitere Kontaktdaten. Der Vertragsschluss mit einer Internetapotheke kann auch hier in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen (Link zu Widerrufbarkeit der Verträge) werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Internetapotheken dürfen ein Widerrufsrecht von Bestellungen nicht generell ausschließen (Urteil des OLG Naumburg vom 22.06.2017, Az.: 9 U 19/17)

Nahrungsergänzungsmittel in Drogerien werden dort zum freien Verkauf angeboten. Eine Beratung erfolgt hier zumeist nicht. Anders als bei dem freien Verkauf von Arzneimitteln in Drogerien, braucht ein Angestellter für den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln keinen Sachkundenachweis.

Quellen:


§§ 312 ff. BGB zu Vertragsschluss und Widerrufbarkeit von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

§§ 312d BGB, Art. 246a EGBGB zu Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

Informationen des Zolls zu Einfuhrzöllen bei Internetbestellungen aus einem Nicht-EU-Staat

BGH-Urteil vom 29. Mai 2008 (Az.: I ZR 75/05) zum Vertrieb eines Diät- und Ernährungsprogramms in der Arztpraxis

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Publikationen "Lebensmittel online kaufen! Tipps für Verbraucher" und "Fragen und Antworten zu Nahrungsergänzungsmitteln"

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu Nahrungsergänzungsmitteln im Internet

Warnung des Lahn-Dill-Kreises zu Kaffeefahrten und Werbeverkaufsveranstaltungen